Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Männerturnverein Berg am Würmsee“ (MTV Berg a.W.) mit demSitz in Berg.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Starnberg eingetragen.
Er wurde am 1. August 1922 gegründet, musste bei Kriegsende 1945 seine Tätigkeit einstellen und wurde am 17. April 1948 erneut ins Leben gerufen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist dieFörderung des Sports und der körperlichen Ertüchtigung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Sportveranstaltungen, die Förderung sportli- cher Übungen und Leistungen, sowie durch die Errichtung und den Unterhalt von Sportan- lagen.Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayer. Landessportverband vermittelt.
- Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und enthält sich jeder politischen und kon- fessionellen Bestätigung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mit- glieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayer. Landessportverband e.V. und den betroffenen Fachverbänden an.
§3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) zwei Rechnungsprüfer - Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7, Abs. 1 a-c und der beiden Rechnungsprüfer erfolgt auf drei Jahre. Sie bleiben jedoch so lange im Amt bis eine ordnungsgemäße Neu- wahl erfolgt ist. Die Amtszeit des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB endet mit der Eintra- gung des neuen Vorsitzenden in das Vereinsregister.
- Endet die Amtszeit eines Rechnungsprüfers vorzeitig, so kann der verbleibende Rech- nungsprüfer einen kommissarischen Rechnungsprüfer bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung bestimmen, die sodann die Nachwahl durchzuführen hat.. Scheidet ein Vor- standsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zu nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Nachwahl stattfindet, eine kommissari- sche Besetzung der vakanten Position vorzunehmen. Eine außerordentliche Mitglieder- versammlung ist einzuberufen, wenn die Zahl der noch amtierenden gewählten Vor- standsmitglieder drei unterschreitet.
§ 5 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ent- geltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemesse- nen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitglieder- versammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemesse- nen Vergütung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamt- lich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzan- spruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwandsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. (2) und den Aufwendungsersatz nach Abs. (6) im Rahmen der steuerrechtli- chen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalansätze zu begrenzen.
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfin- den. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher schriftlich einberufen. Die Frist ist eingehalten, wenn zwischen dem Tag der Aufga- be der Einladung zur Post und der Mitgliederversammlung 10 Kalendertage liegen. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied be- kanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
- Aus zwingenden Gründen kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliederversamm- lung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird.
- Aus dringenden Gründen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversamm- lung einberufen. Auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden innerhalb einer Frist von 2 Monaten einzuberu- fen. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
Auf Beschluss des Vorstandes können Nichtmitglieder ganz oder teilweise zugelassen werden; - Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl der unter § 7, Abs. 1 a-c genannten Mitglieder des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer;
b) die Entlastung des Vereinsvorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung;
c) die Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer eventuellen Aufnahmegebühr, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht;
d) Anträge;
e) Beschwerden ausgeschlossener Mitglieder;
f) die Vornahme von Satzungsänderungen und
g) die Auflösung des Vereins.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Hauptkassier, der zugleich Schriftführer ist
d) den gewählten Leitern der Abteilungen Fußball, Tennis, Turnen und Bogenschießen
e) den Leitern von weiteren Abteilungen (entsprechend § 10, Abs. 1-4), welche mindestens 50 aktive Mitglieder haben muss, mindestens zwei Jahre bestehen und vom Vereinsvor- stand mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. - Wird ein Abteilungsleiter als 1 a-c gewählt, so ist in der Regel eine Doppelfunktion zu vermeiden.
-
Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
a) alle Mitglieder mit einer Frist von 10 Tagen geladen wurden,
b) mindestens drei anwesend sind. Wird diese Mindestzahl auf Grund der ersten Ladung nicht erreicht, so ist nach einer zweiten Ladung der Vorstand unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
c) m Übrigen gilt § 6, Abs. 1, Satz 3 gilt entsprechend. - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht anderen Organen des Ver- eins ausdrücklich vorbehalten sind.Er entscheidet insbesondere über
a) Ausgaben und Einnahmen des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht,
b) die Festsetzung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen,
c) die Neuaufnahme von Mitgliedern,
d) die sportliche Planung und Koordination aller Abteilungen,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.Beide sind zur Vertretung allein befugt. Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Intern steht dem 2. Vorsitzenden die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden des Vereins zu.
Der 1. Vorsitzende ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. In dringenden Fällen hat er von sich aus alle im Interesse des Vereins notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er lässt sich den jährlichen Rechnungsabschluss vorlegen und leitet ihn rechtzeitig den Rechnungsprüfern zu. - Eine Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein wird nur durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung begründet.
§ 8 Rechnungsprüfer
Den Rechnungsprüfern sind spätestens drei Wochen vor der jährlichen Mitgliederver- sammlung die Jahresabrechnung des Vereins und die dazugehörigen Belege zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
Sonderprüfungen sind möglich.
Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu geben.
§ 9 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung der Mitgliedschaft in einer Abteilung. Ein Mitglied des Vereins kann Mitglied in mehreren Abteilungen sein. - Der Verein besteht aus folgenden Gruppen von Mitgliedern:
a) ordentlichen Mitgliedern (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben)
b) Jugendlichen Mitglieder (Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben)
c) Ehrenmitgliedern - Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Sport als solchen besonders verdient gemacht haben.
Sie haben die Rechte der Mitglieder ihrer Altersklasse ohne deren Beitragsverpflichtung. - Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. - Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch den Austritt,
c) durch Ausschluss oder
d) durch die Auflösung des Vereins. - Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende zulässig und muss schriftlich gegenüber dem Verein bis zum 30.09. eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Eine Beitragserstattung findet nicht statt.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist der / die Betreffende Vorstandsmit- glied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist in- nerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederver- sammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen An- fechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbe- schluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversamm- lung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlus- ses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vor- läufig vollziehbar erklären.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver- hältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
§ 10 Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen der in § 9 Abs. 8 a) – e) genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vorstand in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei€ 200,00
c) Ausschluss für längstens 1 Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstal-tungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens 1 Jahr für alle vom Verein betriebenenSportanlagen und Gebäude.
§ 11 Abteilungen
- Der Vorstand kann Abteilungen einrichten, umgestalten und auflösen. Die Abteilungen verwalten sich selbst. Dazu wählen sie sich spätestens alle drei Jahre einen eigenen Abteilungsvorstand. Er muss mindestens aus einem Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter und einem Schriftführer bestehen. Soweit eine eigene Abteilungskasse geführt wird, ist zusätzlich ein Kassier und zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Bankkonten sind unter dem Vereinsnamen mit Abteilungszusatz zu führen. Jährlich oder auf Anforderung ist dem Vor- stand ein Kassenbericht vorzulegen, sowie Einblick in die Buchführung zu gewähren. Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung. Ihr Inhalt darf der Vereinssatzung nur dann widersprechen, wenn diese abweichende Regelungen zulässt.
- Der Vorstand kann den Abteilungsleitern im Rahmen seiner Abteilungsaufgaben Vollmacht erteilen.
- Der Vorstand ist berechtigt, an allen Versammlungen der Abteilungen teilzunehmen. Er ist rechtzeitig zu unterrichten.Die Satzung des Vereins gilt sinngemäß auch für Angelegenheiten innerhalb einer Abtei- lung, soweit deren Abteilungsordnung keine eigene Regelung enthält.
- Der Vorstand kann die Abteilungsleitung suspendieren, absetzen und bis zur Neuwahl die Abteilungsleitung einsetzen, wenn die Abteilungsleitung gegen die Satzung oder Vereins- ordnungen oder gegen Vereinsbeschlüsse oder gegen Anordnungen des Vorstands verstößt.
§ 12 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnah- megebühren können erhoben werden.
- Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) und Abteilungsaufnahmegebühren beschlossen werden.
- Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
- Bei Bedarf des Vereins können auch Sonderbeiträge für abteilungsspezische Angebote sowie sonstige abteilungsspezifische Leitungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 5 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der An- schrift mitzuteilen.
- Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
- Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 3 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsaufnahmegebühren, Abteilungsbeiträge gemäß § 11 Abs. 2 und die sonstigen abteilungsspezifischen Leistungen gemäß § 12 Abs. 4 und de- ren Fälligkeit erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vor- stands. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 12 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 12 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
- Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rech- nung ein. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge gemäß § 12 Abs. 1 und 2 und von der Zahlung der Umlage gemäß § 12 Abs. 3 befreit. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 12 Abs. 4 befreit.
§ 13 Wahlen und Beschlüsse
- Die Wahl der Organe des Vereins findet in allgemeiner, gleicher und geheimer Abstimmung der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder statt. Sie kann auch durch Zuruf erfolgen, falls von keiner Seite hierzu Widerspruch erhoben wird und nicht mehr als ein Bewerber für den Wahlgang vorgeschlagen wurde.Sind bei schriftlichem Wahlgang mehrere Bewerber vorgeschlagen, dann ist gewählt, wer schon im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte aller Stimmen erhält. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los.
- Zur Durchführung der Wahl der Vereinsorgane ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss zu bestimmen, dem kein Mitglied des Vereinsvorstandes angehören darf.
- Wählbar sind in den Vorstand und als Rechnungsprüfer nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In die Abteilungsleitung wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam. In der Abteilungsversammlung nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn sie im Voraus die Annahme einer etwa auf sie fallenden Wahl zugesagt haben.
- Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt bei Beschlüssen der Organe die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Wahlen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beurkunden. Das Protokoll ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen außerordentlichen Mit- gliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Ist in der Mitgliederversammlung nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
- Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die politische Gemeinde Berg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
- Hilfsweise gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 21– 79 BGB.
§ 15 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es un- tersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 18 Inkrafttreten
- Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 03.06.2016 in Berg beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
Berg, den 03.07.2016
Andreas Hlavaty
1. Vorsitzender
Elke Sigel
Schriftführerin