Bereit für die EM 2020 -Vereinsgaststätte auch wieder mit Innengastronomie

9.Jun2021
Verein

Liebe MTV’ler,

dank der positiven Entwicklung bei Covid-19 ist nun auch wieder Innengastronomie zugelassen. Unsere Vereinsgaststätte hat demnach auch wieder offen und freut sich auf Euren Besuch. Gerne auch zum Fußball schauen für die am Freitag beginnende Europameisterschaft. Alle Geräte wurden schon überprüft und die Räume auf Vordermann gebracht.

Wir freuen uns auf Euren Besuch!

 

Weiterhin gelten die aktuellen Bestimmungen:

Vorgaben vom 07.06.2021 – 04.07.2021 gemäß der aktuellen Verordnung:

  • Gastronomie:

(1) Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

  1. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis angehören, gewährleistet ist.
  3. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.
  4. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.
  5. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.

(2) Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem Himmel öffnen. 2Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas E. Hlavaty

1.Vorsitzender